Für wen gilt das Baugesetz?

Die umfangreichen Baugesetze verpflichten in erster Linie den Bauherren, einen sicheren und dauerhaften Bau errichten zu lassen. Allerdings hat der Bauherr auch ein Recht darauf, dass sein Bauwerk nach dem Stand der Technik erstellt wird und dabei die gesetzliche Normen und Regeln eingehalten werden.

Pflicht des Lieferanten:
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass „… ein Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (hat) …“, und dieses „… eine Beschaffenheit aufweist, die … der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann …“.

Verantwortung des Bauherren

Wenn auf einer baurechtlich nicht zugelassenen Treppe etwas passiert, kann es sein, dass Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherungen nicht zahlen. Bei einem Treppenunfall haftet der Bauherr. Deshalb tut er gut daran, selbst zu prüfen, ob er vom beauftragten Treppenlieferanten wirklich das bekommt, was einerseits den geltenden Gesetzen entspricht, und andererseits dem gewünschten Verwendungszweck bzw. der bestellten Qualität. Insbesondere gilt dies auch für den für eine Treppe notwendigen Standsicherheitsnachweis.

Vorteil für den Bauherr:
Aufgrund des BGB darf der Bauherr also eine Treppe erwarten, die dem Stand der Technik entspricht.  Außerdem kann er sich, wenn das Produkt ein CE-Zeichen hat, darauf verlassen, dass die wesentlichen Anforderungen aus der Bauproduktenrichtlinie erfüllt sind. Allerdings sollte sich der Bauherr bei technischen Aussagen auf Prüfzeugnisse verlassen, nicht auf Werbeaussagen.

Mehr Bauherren-Sicherheit beim Treppenkauf

1. Treppenregeln und Treppenmaße beachten

In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind die Regeln der Landesbauordnungen, also der Bundesländer und Kantone, in denen das Bauwerk errichtet wird, in erster Linie maßgeblich. Dann erst gelten die jeweiligen
Normen:

  • DIN Deutsches Institut für Normung. Für Treppen insbesondere die DIN 18 065
  • ÖNORM Österreichische Norm erstellt vom Austrian. Standards Institute (Österr. Normungsinstitut) Für Treppen die B 5371
  • SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
    Für Geländer und Brüstungen SIA 358

2. Standsicherheitsnachweis einfordern

Treppen sind tragende Bauteile und müssen Verkehrslasten aufnehmen. Für die Belastungsfähigkeit muss eine statische Berechnung als Standsicherheitsnachweis vorliegen. Für moderne Treppen, oft auch als System- oder Fertigtreppen bezeichnet, ist eine Europäische Technische Zulassung (CE-Zeichen) erforderlich, die bisher aber nur ein Teil der Hersteller vorweisen kann. Lediglich für die im „Regelwerk Handwerkliche Holztreppen“ angeführten Treppenkonstruktionen muss kein separater Nachweis der Standsicherheit vorgelegt werden.

3. Stabiles Geländer einbauen

Für das sichere Begehen einer Treppe ist ein festes Geländer unerlässlich. Deshalb muss auch die Stabilität des Geländers statisch nachgewiesen sein, und zwar auf Belastung durch Seitendruck (Horizontalkräfte). Um einen sicheren Halt zu finden, muss außerdem der Handlauf eines Geländers griffsicher sein. Die vorgegebenen Maße hierfür regelt die DIN 18 065.

4. Verwendungszweck berücksichtigen

Im Baugesetz bzw. den Normen ist genau festgelegt, wie eine Treppe in Wohnräume, in einen Keller oder einen ausgebauten Dachboden mindestens beschaffen sein muss. Ein Treppenbau-Fachmann kann genau sagen, welche Laufbreite oder welches Steigungsverhältnis jeweils nötig ist. Eine Steiltreppe beispielsweise ist in einen (auch nur gelegentlich) bewohnten Dachraum aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, ausgenommen als zusätzliche, zweite Treppe.

5. Auf Selbstbau oder Selbstmontage verzichten

Würden Sie einen Dachstuhl selber bauen und montieren oder überlassen Sie das nicht doch lieber dem erfahrenen Zimmermann ? Dasselbe empfiehlt sich für den Bau einer Treppe. Die absolute Gewissheit über die Einhaltung der Treppenregeln und die Gewährleistung der Standsicherheit kann auch hier nur der Treppen-Fachbetrieb garantieren. Und zwar von der ersten Beratung, über das exakte Aufmaß, eine detailgenaue Planung und kontrollierte Fertigung, sowie durch eigenhändige Montage.

6. Besondere Nutzungsbedingungen beachten

Muss die Treppe für Kleinkinder abgesichert werden ? Achtung: Die Vorgabe von Sprossen- und Stufenabständen mit maximal 12 cm, welche in wenigen deutschen Landesbauordnungen gefordert wird, ist nicht immer ausreichend. Besser ist eine komplette Absicherung des Zugangs zur Treppe mit normgerechten Kinderschutztüren nach DIN/EN 1930. Auch weiterführende Geländer sollten in gleicher Weise gesichert sein. Weitere Anforderungen an die Treppe können auch durch ältere und gehbehinderte Personen entstehen