Schrittmaßregel

Das Steigungsverhältnis einer Treppe wird anhand einer Formel, der Schrittmaßregel, bestimmt. Als Schrittmaß bezeichnet man die Schrittlänge (Abstand von Fußhinterkante zu Fußhinterkante). Beim Gehen liegt dieses Maß bei einem normalgroßen Erwachsenen zwischen 59 und 65 cm, im Mittel also ca. 63 cm. Beim Treppensteigen verkürzt sich die Schrittlänge um das 2-fache der Höhe. Steigt man zB 10 cm hoch, beträgt die horizontale Schrittlänge nur noch 43 cm (bei 18 cm noch 27 cm). Hieraus ergibt sich ein empfehlungswertes Steigungsverhältnis 18/27 cm für Treppen.

Ergänzende Berechnungsmethoden

Es gibt natürlich noch einige ergänzende Berechnungsmethoden der Treppenbauer (Bequemlichkeits- und Sicherheitsregeln). Die Standardempfehlungen der verschiedener Hersteller sind meist für 15 Steigungen (= 260 bis 280 cm Geschoßhöhe) vorgesehen.

Wie steil dürfen Treppen überhaupt sein?

Je nach Alter und Gehgewohnheit wird die bequeme Begehbarkeit einer Treppe ganz unterschiedliche empfunden. Welches Mindest- bzw. Höchstmaße bei Treppen für welche Anforderungen gelten, regelt in Deutschland die DIN 18065.

Nutzbare Laufbreite

In DIN 18065 sind die Mindestmaße aufgeführt

Für die bequeme Begehbarkeit einer Treppe ist auch die nutzbare Laufbreite von Deutung. Dies bemisst sich nach der Stufenbreite abzüglich von Handläufen und Geländern, die die Durchgangsbreite schmälern. 

Die Grafik zeigt die wichtigsten Maße

Steigungsverhältnis und Bequemlichkeit

Je nach Alter und Gehgewohnheit wird die bequeme Begehbarkeit einer Treppe ganz unterschiedlich empfunden. Welche Mindest- bzw. Höchstmaße bei Treppen für welche Anforderungen gelten, regelt in Deutschland die DIN 18065

Wichtige Maße

notwendige und nicht notwendige Treppen

DIN 18065

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